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Geschäftsordnung des Landesnetzwerkes Migrantenselbstorganisationen Sachsen-Anhalt (LAMSA)

PRÄAMBEL

Die Migrantenselbstorganisationen in Sachsen-Anhalt haben sich in einem „Landesnetzwerk Migrantenselbstorganisationen in Sachsen-Anhalt“ zusammengeschlossen.
Es vertritt die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Bevölkerung mit Migrationshintergrund auf Landesebene. Es versteht sich als legitimierter Gesprächspartner gegenüber der Landesregierung und allen relevanten Organisationen auf Landesebene sowie ähnlichen Migrantenselbstorganisationen in anderen Bundesländern.
Das Landesnetzwerk möchte einen Beitrag zur nachhaltigen Förderung der Integration von MigrantInnen in Sachen-Anhalt leisten.
Die Geschäftsordnung für das „Landesnetzwerk Migrantenselbstorganisationen in Sachsen-Anhalt“ regelt Fragen der Ablauforganisation und des Geschäftsverkehrs, die eine einheitliche Handhabung erfordern.
Die Bestimmungen dienen der ordnungsgemäßen und reibungslosen Durchführung des Geschäftsbetriebes.

§ 1
Arbeitsstruktur und Gliederung

Das Landesnetzwerk ist gegliedert in: Mitgliederversammlung, geschäftsführende Arbeitsgruppe, den/die Sprecher/in und den/die Koordinator/in.

Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

Die Mitgliederversammlung tagt jährlich.

Aufgaben der geschäftsführenden Arbeitsgruppe
Die geschäftsführende Arbeitsgruppe wird alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die geschäftsführende Arbeitsgruppe setzt sich aus 5 Personen zusammen, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Die geschäftsführende Arbeitsgruppe vertritt das Landesnetzwerk nach außen und innen im Auftrag der Mitgliederversammlung.
Die geschäftsführende Arbeitsgruppe ist zuständig für die:

Die Geschäftsführende Arbeitsgruppe tagt mindestens einmal pro Vierteljahr.

Aufgaben des/der Sprechers/ in

Aufgaben des/der Koordinators/in
Die Aufgaben des/der Koordinators/in sind vor allem:

§ 2
Einberufung zu Sitzungen der Mitgliederversammlung

(1) In Abstimmung mit der geschäftsführenden Arbeitsgruppe legt der/die Koordinator/in zu Beginn eines Kalenderjahres einen Terminplan für die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
(2) Einladung und Tagesordnung sollen spätestens am 14ten Kalendertag
vor der Sitzung den Mitgliedern zugehen. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung des Landesnetzwerkes ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder der Landesversammlung unter Angabe der zur Beratung vorgesehenen Themen es verlangt.

(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekanntzugeben.

§ 3
Aufstellung der Tagesordnung

(1) Der/die Koordinator/in setzt die Tagesordnung nach Absprache mit den Mitgliedsorganisationen fest. Er/sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr, möglichst schriftlich, spätestens am 21. Tag vor dem Sitzungstag von einer oder mehrerer Mitgliedsorganisationen vorgeschlagen werden.

(2) Der/die Koordinator/in schlägt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte vor.

§ 4
Anzeigepflicht bei Verhinderung

Kann eine Mitgliedsorganisation zu einer Sitzung der Mitgliederversammlung des Landesnetzwerks nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, ist dies, wenn möglich, spätestens jedoch am Tag vor der Sitzung dem/der Koordinator/in anzuzeigen. Wer die Sitzung vorzeitig verlassen will, hat dieses dem/der Sprecher/in mitzuteilen.

§ 5
Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Mitgliederversammlung des Landesnetzwerkes ist in der Regel öffentlich. Sie kann für nicht öffentlich erklärt werden, wenn dies die geschäftsführende Arbeitsgruppe beschließt.

(2) Zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung des Landesnetzwerks können zusätzliche Sachverständige u. a. eingeladen werden.

§ 6
Sitzungsleitung

Der/die Sprecher/in bzw. stellvertretende Sprecher/in leitet in der Regel die Sitzungen der Mitgliederversammlung des Landesnetzwerkes. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung leitet ein Mitglied der geschäftsführenden Arbeitsgruppe die Beratungen.

§ 7
Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung des Landesnetzwerks ist beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde.

§ 8
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

(1) Die Mitgliederversammlung des Landesnetzwerks kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen:
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte zu ergänzen oder abzusetzen.

§ 9
Redeordnung

(1) Die Redezeit beträgt fünf Minuten und kann durch Beschluss verändert werden.

(2) Spricht ein/eine Redner/in über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihm/ihr nach einmaliger Ermahnung das Wort entzogen werden.
(3) Ist dem/der Redner/in das Wort entzogen, so darf er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten.

§ 10
Abstimmung und Wahlen


(1) Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen

(2) Die Abstimmungen erfolgen offen. Die Beschlüsse werden, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Wahlen werden nur in den Fällen des § 1 der Geschäftsordnung durchgeführt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Bei mehr als einem Bewerber oder einer Bewerberin ist geheim zu wählen. Geheimwahl wird mit Stimmzetteln vorgenommen.
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Landesnetzwerkes gestimmt hat. Erreicht der Bewerber oder die Bewerberin nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder kommt es zu einer Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem die einfache Mehrheit reicht. 
 

§ 11
Abstimmungsverfahren

(1) Die Frage soll von dem/der Sprecher/in so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.

§ 12
Niederschrift

(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen des Landesnetzwerkes ist durch die Koordinierungsstelle eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift wird in der neuen Beratung bestätigt.

(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzustellen.

§ 13
Öffentlichkeitsarbeit

(1) Alle Mitglieder des Landesnetzwerkes wirken öffentlichkeitswirksam innerhalb ihrer eigenen Struktur für die Ziele des Landesnetzwerkes. Das Landesnetzwerk arbeitet öffentlichkeitswirksam durch Fachveranstaltungen und durch die Teilnahme an landesweit oder regional bedeutsamen Maßnahmen. Das Landesnetzwerk arbeitet mit den Medien in Sachsen-Anhalt zusammen, um das Thema Zuwanderung und Integration der Mehrheitsgesellschaft nahe zu bringen.

(2) Der/die Koordinator/in und der/die Sprecher/in, vertreten das Interesse des gesamten „Landesnetzwerkes Migrantenselbstorganisationen“ in der Öffentlichkeit. Im Falle einer Verhinderung des/der Sprechers/in vertritt ihn/sie der/die stellvertretende Sprecher/in.

(3) Veröffentlichungen und Dokumente, die das Landesnetzwerk nach außen präsentieren, müssen von der geschäftsführenden Arbeitsgruppe abgestimmt werden und sind allen Mitgliedern zuzuleiten.

(4) Der/die Koordinator/in und der/die Sprecher/in müssen alle Mitglieder in Entscheidungen, die die Öffentlichkeitsarbeit betreffen, einbeziehen.

§ 14
Vertretung in Gremien und Netzwerkarbeit

(1) Jedes Mitglied kann das Landesnetzwerk in Gremien und Netzwerken vertreten. Voraussetzung ist, dass das Mitglied dafür von der geschäftsführenden Arbeitsgruppe delegiert wird und dass dort die Interessen des Landesnetzwerks vertreten werden.

(2) Die „Vertreter“ sind verpflichtet, den anderen Mitgliedern regelmäßig über die Aktivitäten in den Gremien bzw. Netzwerken Bericht zu erstatten.

§ 15
Mitgliedschaft (Aufnahme- und Ausschlussverfahren)

 

(1) Mitglied des „Landesnetzwerkes Migrantenselbstorganisationen“ können jede Migrantenselbstorganisation und jede Einzelperson mit Migrationshintergrund (vorausgesetzt er oder sie gehört keiner Mitgliedsorganisation des LAMSA an) werden, die die Ziele des Landesnetzwerks (siehe Präambel) unterstützen.

(2) Der Beitritt in das Landesnetzwerk der Migrantenselbstorganisationen Sachsen-Anhalt setzt eine schriftliche Erklärung voraus.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft kündigen. Die Austrittserklärung kann schriftlich sowie mündlich erfolgen. Der Austritt ist einem von den 5 Vertretern der geschäftsführenden Arbeitsgruppe zu erklären. Im Falle einer mündlichen Austrittserklärung folgt eine schriftliche Mitteilung an das jeweilige Mitglied, der eine 14-tägige Widerspruchsfrist in Anspruch nehmen kann.
Die Austrittserklärung ist allen Mitgliedern des Landesnetzwerkes durch die geschäftsführende Arbeitsgruppe vorzulegen.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Landesnetzwerk ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Verletzungen der Geschäftsordnung
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Landesnetzwerkes

Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung.
Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich durch einen Brief zuzustellen.

 § 16
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

Jedes Mitglied hat das Recht:
• zu allen Fragen des Netzwerkes Vorschläge zu unterbreiten und allen Mitgliedern zur Diskussion zu stellen
• bilaterale und multilaterale Beziehungen zu anderen Mitgliedsorganisationen aufzubauen und zu pflegen, insbesondere wenn es sich dabei um die gemeinsame Planung und Realisierung von Projekten handelt (vorausgesetzt er gehört zu keiner Mitgliedsorganisation des LAMSA an).

Jedes Mitglied hat die Pflicht:
• sich an die Geschäftsordnung des LAMSA zu halten
• bei der Umsetzung der Ziele und Interessen des LAMSA unterstützen zu leisten

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch das
„Landesnetzwerk Migrantenselbstorganisationen in Sachsen-Anhalt“ in Kraft.
Halle, den 13. November 2010


 

 

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